130% Regel
Dieser Spezialfall ermöglicht es dem Geschädigten auch dann eine Reparatur/Instandsetzung seines Fahrzeuges, wenn eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Der Gesetzgeber nimmt hier Rücksicht auf Fahrzeughalter bei denen das Fahrzeug einen „ideellen Wert“ besitzt, weil es für sie mehr als ein Gebrauchsgegenstand ist.
Die Regel tritt in Kraft, wenn die Summe aus Restwert und Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen und eine Instandsetzung des Schadens somit rechnerisch unwirtschaftlich ist.
Wenn die Reparaturkosten des, nicht unfallverursachenden, Fahrzeuges maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen ist es möglich, sich auf die 130 Prozent Regel zu berufen.

 

Abschleppdienst
Ein Abschleppdienst wird benötigt, wenn Ihr Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall nicht mehr fahrtüchtig ist und nur mit fremder Hilfe vom Unfallort entfernt werden kann. Die Kosten des Abschleppdienstes trägt der Unfallgegner bzw. die Versicherung des Unfallgegners. Der Abschleppdienst bringt Ihr Fahrzeug in der Regel nur bis in die nächste Vertragswerkstatt.

 

Abschleppkosten
Ist das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrtüchtig, Bzw. bestehen bergründete Zweifel an dessen Verkehrssicherheit, muss das Fahrzeug abgeschleppt werden. Die Kosten dafür trägt der Unfallverursacher, Bzw. seine Haftpflichtversicherung. Das gilt auch, wenn das Abschleppen durch Bekannte/Freunde/Familie durchgeführt wurde und nicht durch eine beauftragte Firma. In diesem Falle werden normalerweise 50% des Preises veranschlagt, den professionelle Firmen aufrufen würden. Es können nur die Kosten für den Transport zur nächsten Vertragswerkstatt geltend gemacht werden.

 

Bagatellschaden
Bagatellschäden sind unfallbedingte Schäden von geringem Ausmaß. Ein genauer Höchstbetrag ist nicht durch den Gesetzgeber definiert, aber es wird gemeinhin von einem Sachschaden unter 700-750 € ausgegangen. Ein hinzuziehen von Beamten/melden bei der Polizei ist nicht zwingend erforderlich, sofern keine Personen zu Schaden kamen und beide Parteien sich über die Schuld einig sind. Wenn der Geschädigte am Unfallort nicht anzutreffen ist (Bsp. Parkrempler) muss der Unfallverursacher versuchen den Geschädigten ausfindig zu machen. Bei nicht Antreffen, muss er mindestens 30 Minuten am beschädigten Fahrzeug verweilen, eine schriftliche Nachricht mit seinen Personalien hinterlassen und anschließend den Vorfall an der nächsten Polizeidienststelle melden.

 

Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sie eine grundlegende, naheliegende Überlegung nicht angestellt haben und sie somit eine schwere Schuld an einem Unfall trifft. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist sehr individuell zu betrachten, z.B. in Bezug auf Ortskundigkeit des Beschuldigten ( Bspw. bei Überfahren eines Stoppschildes mit Unfallfolge) oder auch Fahrpraxis (z.B. als Führerscheinneuling). Hat ein Unfallverursacher grob fahrlässig gehandelt, verweigert die Versicherungen die Übernahme der Leistungen.

 

Gutachter / Sachversändigerkosten
Wir empfehlen Ihnen immer nach einem Unfall den entstandenen Schaden an Ihrem Fahrzeug von einem KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständigen begutachten zu lassen. Die Kosten des KFZ-Gutachters / KFZ-Sachverständigen muss der Unfallverursacher tragen. Wenn es sich um einen anerkannten KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständigen handelt, können Sie sich immer darauf verlassen, dass das erstellte Gutachten richtig ist. Bei kleinen Schäden ist es nicht nötig einen KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständigen zu beauftragen, da hier die Kosten des Gutachtens unverhältnismäßig zum Schaden sind. In solchen Fällen, können Sie einen Kostenvoranschlag einer KFZ-Werktstatt bei der Versicherung des Unfallverursachers vorlegen. Als geringfügig wird allgemein ein Schaden von unter 700,00 Euro angesehen. Falls Sie sich über die Höhe des Schadens nicht sicher sind, können wir Sie auch vor einem Gutachten telefonisch beraten.

 

Haftungsquote
Wie zum Beispiel ist der entstandene Verkehrsunfall nicht nur die Schuld des Unfallbeteiligten, dann kommt es zu einer Aufteilung der Haftung. Das heißt eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten von Fahrzeug A bedeutet, dass der Unfallbeteiligte von Fahrzeug B 75 % des bei Fahrzeug A entstandenen Schadens auszugleichen hat, Fahrzeug B erhält dagegen 25 % des entstandenen Schadens von Fahrzeug A.

Kosten für Übernachtung im Hotel
Sie sind mit Ihrem Fahrzeug auf einer Reise oder im Urlaub und es passiert Ihnen leider ein Verkehrsunfall, dann können sie zusätzliche Kosten für eine Übernachtung der Fahrzeuginsassen vom Schädiger ersetzt bekommen.

 

Haftpflichtschaden
Der Unfallverursacher ist im Haftpflichtschadensfall verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er durch den Unfall erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Gesetz ist es festgelegt, dass im Haftpflichtschadenfall die Haftpflichtversicherung des Schädigers des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) eintritt. Im Haftpflichtschadensfall werden die Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Jedoch muss hier unterschieden werden, zwischen den Haftpflichtschadensfall Ansprüchen und den vertraglichen Ansprüchen aus der eigenen Kaskoversicherung.

 

Kaskoschaden
Kaskoschäden sind Schäden am Fahrzeug, welche ohne Fremdverschulden entstanden sind, Bzw. bei denen kein Schuldiger zu ermitteln ist. Beispiele sind Wildunfälle oder Diebstahl. Es wird in Teilkasko- und Vollkaskoschäden unterschieden:

Teilkasko: Unfälle bei Wildwechsel, Brand/Explosion, Schmorschäden (Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss), Schäden durch Umwelteinflüsse (Bspw. Hagel), Steinschlag bzw. Glasbruch, Diebstahl/Raub, Marderbiss (je nach Tarif mit Einschränkungen)

Vollkasko zusätzlich: selbst verursachte Unfälle, Vandalismus, Schäden durch Dritte

 

Kostenvoranschlag
Beim Kostenvoranschlag gibt die Werkstatt Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten. Er stellt ein rechtsverbindliches Angebot dar, welches allerdings, bei höherem Reparaturaufwand als ursprünglich anzunehmen war, überschritten werden darf. Im Falle einer wesentlichen Überschreitung (ab 10-20% ) muss der Auftraggeber zwingend informiert werden und kann hier sein Recht auf Kündigung geltend machen.

 

Mietwagen
Als Unfallgeschädigter hat man Anspruch auf einen Mietwagen, falls das eigene Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist, und auch nur dann und nur für den Zeitraum, in dem das eigene Auto nicht genutzt werden kann. Dieser Zeitraum beginnt, wenn eine Fahruntüchtigkeit des eigenen Fahrzeuges vorliegt, direkt nach dem Unfall und erstreckt sich über die gesamte Zeit, in der das Auto reparaturbedingt ausfällt. Es darf ein Mietwagen gewählt werden, der mit dem verunfallten Fahrzeug vergleichbar ist.

Nutzungsausfall
Anstelle eines Mietwagens, kann ein Unfallgeschädigter sich auch für eine Nutzungsausfallentschädingung entscheiden. Die Höhe ist abhängig vom Wert des verunfallten Fahrzeuges und orientiert sich an der Schwacke-Liste. Es kann insbesondere bei ungeklärter Schuldfrage sinnvoll sein von der Nutzungsausfallentschädingung Gebrauch zu machen, da kein Risiko besteht, dass Mietwagenkosten nicht von Versicherung des Unfallgegners übernommen werden.

 

Reparaturbestätigung
Eine Reperaturbestätigung, bestätigt, dass ein durch einen Unfall entstandener Schaden in vollem Umfang wieder instandgesetzt wurde. Das ist vor allem dann relevant, wenn das Auto nach der Reparatur weiter genutzt wird und es erneut zum Unfall kommt, bei dem instandgesetzte Teile erneut beschädigt werden. Liegt nur ein Gutachten über den entstandenen Schaden beim vorhergegangenen Unfall, allerdings keine Reperaturbestätigung vor, kann sich die Versicherung des Unfallverursachers weigern, die Kosten der Reparatur des Fahrzeuges zu übernehmen, da es keinen Nachweis darüber gibt, das die alten Schäden vorher behoben wurden.

 

Totalschaden (wirtschaftlicher Totalschaden)
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Summe aus Restwert und nötigen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigt. Obwohl eine Reparatur in diesem Fall unwirtschaftlich ist kann hier die 130% Regel greifen, sodass ein Geschädigter sein Fahrzeug trotzdem instand setzen lassen kann.

 

Umbaukosten
Wenn die Ausstattung eines, mit wirtschaftlichem Totalschaden verunfallten, Fahrzeuges in das neue Auto übernommen wird, fallen Kosten für den Umbau an, welche dem Geschädigten von der Versicherung erstattet werden, sofern es wirtschaftlich sinnvoll ist. Relevant ist das vor allem bei Taxen, behindertengerecht umgebauten Fahrzeugen und bei Autos mit hochwertiger Hifi-Anlage.

 

Ihre Pflichten

Nachweispflicht

Der Anspruchsteller muss den entstandenen Unfallschaden gegenüber dem Unfallgegner und dessen Versicherung nachweisen, dies ist am besten mit einem Gutachten möglich.

 

Schadenminderungspflicht
Der Anspruchsteller hat grundsätzlich die gesetzliche Schadenminderungspflicht zu beachten nach § 254 BGB.

 

Überlegungsfrist
Die Entscheidung über Weiterverwendung, eine Reparatur des Fahrzeugs oder sogar der Verkauf des Fahrzeuges muss in einer angemessenen Frist vom Anspruchsteller gefällt werden.

 

Fahrbereites Fahrzeug
Bitte beachten Sie, dass wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall fahrbereit oder betriebs- und verkehrssicher ist, dann können Sie keine Abschleppkosten, Leihwagenkosten oder einen Nutzungsausfall bis zum Beginn der Reparatur oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges geltend gemacht werden.

 

Notreparatur
Wenn Ihr Fahrzeug mit verhältnismäßig geringen Mitteln provisorisch instandgesetzt werden kann, dann muss dieser Weg gewählt werden, wenn man so höhere Kosten vermeiden kann.

 

Ihre Rechte
Sie haben die freie Wahl des KFZ-Gutachters / KFZ-Sachverständigen Ihres Vertrauens, um ein Gutachten über den entstandenen Schaden Ihres Fahrzeugs vorzunehmen. Falls die Versicherung einen eigenen KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständigen beauftrag hat, so müssen Sie diesem ermöglichen sich das Fahrzeug anzuschauen und auch ein Gutachten zu ermitteln. Sie haben aber trotzdem das recht einen eigenen Gutachter zu beauftragen.

 

Freie Wahl des Rechtsanwalts
Wir empfehlen Ihnen bei Personenschaden einen Rechtsanwalt zu beauftragen, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes bleibt dem Geschädigten überlassen. Mittels eines Rechtsanwaltes können Sie Rechtsgleicheit erzielen.

 

Freie Werkstattwahl
Sie haben immer eine freie Werkstattwahl für die Reparatur Ihres Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall. Bitte beachten Sie nur, dass die Abschleppkosten vom Unfallort nur bis zur nächstgelegenen Fachwerkstatt ersetzte werden.

 

Weiterbenutzung
Wenn Ihr Fahrzeug noch fahrtüchtig und betriebssicher ist, können Sie selbst bestimmen, ob Sie Ihr Fahrzeug nicht repariert weiterfahren wollen.

 

Verkauf – Unfallwagen
Sie können auch Ihr Fahrzeug im nicht Reparierten Zustand verkaufen.

 

Kfz Gutachter/Sachverständiger
Der Schädiger oder die Haftpflichtversicherung tragen die Kosten für ein neutrales, vom Geschädigten beauftragten Gutachtens. Bitte beachten Sie die Ausnahme für Bagatellschäden unter 700,00 Euro. Die Kosten für ein Gutachten welches Sie beauftragt haben, müssen ebenfalls übernommen werden, wenn die Versicherung Ihnen selbst einen Kfz Gutachter/Sachverständigen beauftragt hat.

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir sind Ihr unabhängiger KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständiger für ein KFZ Gutachten im Schadensfall im Rhein-Main-Gebiet rund um Frankfurt am Main, Offenbach, Darmstadt, Hanau, Mühlheim, Obertshausen, Rodgau, Heusenstamm, Seligenstadt, Dreieich, Langen, Neu-Isenburg, Maintal, Aschaffenburg, Mainz und Wiesbaden. Wir sind ein freies und unabhängiges Sachverständigenbüro mit Sitz in der Wächtersbacher Straße 86 in Frankfurt am Main, in der Nähe zur Hanauer Landstraße und dem HessenCenter in Frankfurt Bergen-Enkheim. Wir stehen für garantierte und absolute Objektivität bei der Gutachtenerstellung. Durch unsere langjährige Berufserfahrung mit kraftfahrzeugtechnische Ausbildung zum Kfz-Meister sowie als Spezialist für Fahrzeuginstandhaltung und Unfallinstandsetzung sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner bei Ihrem Unfallschaden.

Rufen Sie uns im Schadensfall direkt an wir sind 24 STUNDEN und 7 TAGE für Sie Mobil erreichbar unter 017624734323